Planung, Bemessung und Ausführung

 

Das Mauerwerk ist unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen zu planen, zu bemessen und auszuführen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Statische Berechnung

  • Für die Berechnung des Mauerwerks aus den Mauertafeln gelten die Bestimmungen der betreffenden Bescheide für Leichtbeton- und Beton- Planblöcke und -Planelemente soweit in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist.
  • Das Mauerwerk darf nur als zweiseitig gehalten in Rechnung gestellt werden.
  • Sollen zur Aufnahme von horizontalen Kräften (z. B. Windlasten) in Wandebene mehrere Mauertafeln statisch in Rechnung gestellt werden, so gelten für die Mauertafeln die Bestimmungen der Norm DIN 1053-4, Abschnitt 7.1.3., wobei die zulässige Schubspannung in den vertikalen Tafelstößen nicht höher angesetzt werden darf als die zulässige Schubspannung in der Mauertafel selbst.
  • Für statisch beanspruchte Fugen gemäß Abschnitt gilt DIN 1053-4, Abschnitt 8.2.4.3. Bei Verwendung von Wänden als Brandwände gilt der jeweilige Abschnitt zur Feuerwiderstandsfähigkeit der Steinzulassung.
  • Die Wände müssen stets an ihrer Ober- und Unterseite horizontal durch Ringbalken entsprechend der DIN EN 1996-1-1, Abschnitt 8.5.1.4, in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 8.5.1.4, oder durch statisch gleichwertige Maßnahmen, z. B. aussteifende Deckenscheiben, gehalten sein.
  • Bei nicht raumbreiten Mauertafeln, die rechtwinklig zu ihrer Ebene belastet werden, dürfen Biegezugspannungen nicht in Rechnung gestellt werden. Ist ein rechnerischer Nachweis der Aufnahme dieser Belastung erforderlich, so darf eine Tragwirkung nur rechtwinklig zu den Lagerfugen unter Ausschluss von Biegezugspannungen angenommen werden.
  • Die vereinfachten Berechnungsverfahren nach DIN EN 1996-1-1/NA, NCI zu 6.3.4, und DIN EN 1996-3/NA, Abschnitt 4.5, dürfen bei Kellerwänden nur angewendet werden, wenn die Mauertafeln raumbreit sind.
  • Bezüglich der Bestimmungen der Normen DIN EN 1996 in Verbindung mit den jeweiligen nationalen Anhängen, in denen Wanddicken genannt sind, ist bei Wanddicken, die nicht genannt sind, die nächstniedrigere Wanddicke des Oktametermauerwerks maßgebend.
  • Bei der Bemessung der Mauertafeln sind die Beanspruchungen aus Lagerung, Transport, Montage und Bauzuständen zu berücksichtigen (siehe auch DIN 1053-4, Abschnitt 2.2 und 3.7 sowie KLB-Broschüre „Eurocode 6 Kompendium“).

Wärme- und Schallschutz

  • Um den rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes oder des Schallschutzes für das vorgefertigte Mauerwerk zu führen, sind die Bestimmungen der betreffenden Bescheide für die verwendeten Steine bzw. Elemente heranzuziehen (siehe KLB-Broschüre „Massives Plus an Schallschutz“).

Witterungsschutz

  • Außenwände sind stets mit einem Witterungsschutz zu versehen. Alle Schutzmaßnahmen gegen Feuchtebeanspruchung (z. B. Witterungsschutz bei Außenwänden mit Putz) sind so zu wählen, dass eine dauerhafte Überbrückung der Stoßfugenbereiche gegeben ist.

Feuerwiderstandsfähigkeit

  • Werden an Wände und Pfeiler aus Mauertafeln (bauaufsichtliche) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit wie „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“ und „feuerbeständig“ gestellt, gelten die Bestimmungen der betreffenden Bescheide für das verwendete Mauerwerk.
  • Für die Verwendung des Mauerwerks nach diesem Bescheid als Brandwand gelten die Bestimmungen der betreffenden Bescheide für das Mauerwerk, sofern die Mauertafeln raumbreit (ohne Vertikalstoß in Wandebene) sind.

Ausführung

  • Für die Ausführung gelten die Bestimmungen der Normen DIN EN 1996-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-1/NA; DIN EN 1996-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-2/NA und DIN 1053-4, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist.
  • Für Transport, Lagerung der Mauertafeln gelten die nachfolgend erwähnten Bestimmungen
  • Während der Montage muss die Standsicherheit der Mauertafeln jederzeit sichergestellt sein.
  • Zur Vorbereitung der Montagearbeiten sind die in der Montageanleitung vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
  • Die Mauertafeln sind nach einem Versetzplan vollflächig in ein waagerechtes Mörtelbett zu versetzen. Hierbei ist als Mauermörtel ein Normalmauermörtel der Mörtelklasse M 10 nach DIN EN 998-2 in Verbindung mit DIN 20000-412 zu verwenden.
  • Die Dicke der Ausgleichsschicht muss mindestens 5 mm betragen und darf 30 mm nicht überschreiten.
  • Konstruktive vertikale Fugen zwischen den einzelnen Mauertafeln sollen unter Berücksichtigung der Fugen- und Montagetoleranzen mindestens 20 mm, jedoch höchstens 40 mm, breit sein und sind mit Normalmauermörtel bzw. Leichtmauermörtel nach DIN EN 998-2 in Verbindung mit DIN 20000-412 so zu vermörteln, dass die bauphysikalischen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Wärmeschutz und Schallschutz erfüllt werden.