Mauerwerk und Wärmeschutz

Bauherren aufgepasst – KfW-Förderstandards haben sich zum 1. April geändert!

Das aktuelle Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist einfach erklärt: Je energieeffizienter ein Gebäude ausgeführt wird, desto höher ist der Förderbetrag. An diesem Prinzip änderte sich auch mit Novellierung der Energieeinsparverordnung zum 01.01.2016 nichts. Allerdings wurden die Standards erneut spürbar angehoben. So wurde eine Verschärfung der primärenergetischen Anforderung an neu gebaute Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude um 25% ab dem 01.01.2016 umgesetzt.

Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt um etwa 20 % besser ausgeführt werden.

Aufbauend bzw. ergänzend zu den ab dem 01.01.2016 verschärften Energieeinsparverordnung wurde zum 01.04.2016 auch die KfW-Förderung angepasst. Das bisherige KfW-Effizienzhaus 70 ist nun de facto der energetische Mindeststandard.

Das KfW-Effizienzhaus 55 sowie das KfW-Effizienzhaus 40 bleiben bestehen. Neu ist das KfW-Effizienzhaus 40 Plus als höchstes energetisches Energiesparniveau definiert.

 

Das Effizienzhaus 40 Plus ist durch eine stromerzeugende Anlage und insbesondere durch Batteriespeicher gekennzeichnet. Durch die öffentlichen Diskussionen um die Wirtschaftlichkeit weitergehender Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudesektor sowie die Neuwahlen der Bundesregierung im Jahr 2017 sind die Arbeiten an der Novellierung der Energieeinsparverordnung hin zu einem Gebäudeenergiegesetz mit weiteren geplanten Verschärfungen bis auf weiteres ausgesetzt.

 

 

Die nachfolgenden Tabellen liefern erste Orientierungswerte wie der gewünschte Energiebedarf für Wohngebäude erreicht werden könnte.

Je nach dem um welche Gebäudetypen es sich handelt, kann die energetische Bilanzierung sehr unterschiedlichen Umfang annehmen. Jeder Nachweis ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu führen und kann durchaus komplex und kostenintensiv ausfallen. Weichen beispielsweise die angegebenen U-Werte nach oben, also zum Schlechteren ab, müssen diese durch andere Maßnahmen kompensiert werden.

Insbesondere die Auswahl der jeweiligen Anlagen-Variante hat einen erheblichem Einfluss auf die konkrete Bilanzierung.

 

  • EnEV 2016
  • KfW 55
  • KfW 40
  • KfW 40 Plus
  • Passivhaus

 

 

Niedrigenergiehaus gemäß EnEV 2016

Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus

Die allgemeinen Anforderungen für den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhauses sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

 

 

Die primärenergetischen Anforderungen an Neubauten wurden mit der Energieeinsparverordnung EnEV 2016 zum 01.01.2016 um 25% verschärft. D.h. der Primärenergiebedarf eines Neubaus darf nur noch 75% dessen betragen, was für ein vergleichbares Haus nach der EnEV 2014 erlaubt war.

Primärenergie umfasst neben der im Haus zum Heizen und für den Heizungsantrieb verbrauchte Endenergie auch die sogenannte „graue” Energie, die für Förderung, Umwandlung oder Transport eines Energieträgers aufgewendet wurde.

Heizsysteme, die überwiegend erneuerbare Energiequellen wie Sonne oder Umweltwärme nutzen, haben eine günstigere Primärenergiebilanz als Öl- oder Gasheizungen. Deshalb sind die erhöhten Vorgaben der EnEV 2016 mit regenerativen Energieträgern einfacher zu erfüllen als mit einer Standardheizung.

Darüber hinaus wurden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten um ca. 20% verschärft. Außenwände, Dachdecken und Fenster von neuen Häusern müssen demnach besser gedämmt werden als bisher vorgeschrieben.

Auch wenn ein Neubau aufgrund seines Heizsystems eine gute Primärenergiebilanz aufweist, darf der Wärmeschutz der Gebäudehülle nicht vernachlässigt werden.

 

KfW-Effizienzhäuser

Der Nachweis für den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhauses 40, 40 Plus oder 55 erfolgt über eine Endenergiebedarfsberechnung. Alternativ kann das KfW-Effizienzhaus 55 über die Einhaltung von Referenzwerten sozusagen mit einem vereinfachten Nachweisverfahren, also ohne dezidierte Berechnung, mit entsprechender Software belegt werden.

 

 

KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten

Die Anforderungen an KfW-Effizienzhaus 55 werden erfüllt, wenn die nachfolgend genannten baulichen und anlagentechnischen Anforderungen (Referenzwerte) umgesetzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis für das KfW-Effizienzhaus 55 für die Beantragung von Fördermitteln nicht mehr erforderlich.

Auch für ein KfW 55 EFH nach Referenzwerten muss abschließend zwingend ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Daher muss spätestens dann eine Energiebilanz erstellt werden. Insofern ist die in alternative Nachweisführung wenig brauchbar, die Aussage der KfW sogar stark irreführend! Diese alternative Nachweisführung ist daher lediglich eine Vordimensionierung, die aber u.U. zu unwirtschaftlichen Maßnahmen führt, da Kompensationen mit den starren Grenzwerten nicht zulässig sind.

Darüber hinaus ist für die Anlagentechnik eine der sechs nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:

  1. Brennwertkessel, solare Trinkwarmwasser-Bereitung (Standardwerte nach DIN V 4701-10), zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80 %).
  2. Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80 %).
  3. Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage.
  4. Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage.
  5. Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage.
  6. Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80 %).
Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben U ≤ 0,14 W/(m2K)
Fenster und sonstige transparente Bauteile UW ≤ 0,90 W/(m2K)
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft U ≤ 0,20 W/(m2K)
Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände, Decken zu unbeheizten
Räumen, Wand u. Bodenflächen gegen Erdreich etc.)
U ≤ 0,25 W/(m2K)
Türen (Keller- und Außentüren) UD ≤ 0,12 W/(m2K)
Vermeidung von Wärmebrücken ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2K)
Luftdichtheit der Gebäudehülle h50 ≤ 1,5 h -1

 

An dieser Stelle sei ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, dass zur Vermeidung von Wärmebrücken ein ΔUWB -Wert ≤ 0,035 W/(m2K) einzuhalten ist. Diese Vorgabe wird in der zukünftigen DIN 4108, Beiblatt 2, erläutert.

Die von der KfW bereitgestellten Wärmebrückendetails eignen sich nicht zwingend für die bauliche Umsetzung.

Auch ist für das vereinfachte Verfahren leider eine zentrale Abluftanlage oder aber eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zwingend vorgesehen. Darüber hinaus gehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagen-Konzepten sind für dieses Nachweisverfahren

nicht zulässig. Soweit sinnvoll können die Konzepte allerdings um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

 

 

KfW-Effizienzhaus 40

Ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 und verfügt über folgendes „Plus Paket“:

  1. Eine stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
  2. Ein stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
  3. Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
  4. Eine Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface

 

Der in der Bilanz anrechenbare Strom aus erneuerbaren Energien muss auf dem Grundstück im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder dessen Nebenbauwerken (Garage, Carport, Schuppen etc.) erzeugt werden. Das sind z.B. Strom aus Photovoltaikanlagen, kleinen Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Der am Gebäude oder dessen Nebengebäuden erzeugte Strom sollte dabei überwiegend im Gebäude selbst genutzt werden. Die Eigennutzung von Strom muss durch eine Vorrangschaltung gewährleistet sein. Zwischen Erzeugern, Speichern und Verbrauchern muss eine physische Verbindung bestehen.

Weitere Einzelheiten sind der „Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153)“ zu entnehmen.

 

 

KfW-Effizienzhaus 40 Plus

Ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 und verfügt über folgendes „Plus Paket“:

 

  1. Eine stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
  2. Ein stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
  3. Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
  4. Eine Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface

 

Der in der Bilanz anrechenbare Strom aus erneuerbaren Energien muss auf dem Grundstück im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder dessen Nebenbauwerken (Garage, Carport, Schuppen etc.) erzeugt werden. Das sind z.B. Strom aus Photovoltaikanlagen, kleinen Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Der am Gebäude oder dessen Nebengebäuden erzeugte Strom sollte dabei überwiegend im Gebäude selbst genutzt werden. Die Eigennutzung von Strom muss durch eine Vorrangschaltung gewährleistet sein. Zwischen Erzeugern, Speichern und Verbrauchern muss eine physische Verbindung bestehen.

Weitere Einzelheiten sind der „Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153)“ zu entnehmen.

 

 

Passivhaus

Für ein Passivhaus ist der Nachweis gemäß den Bilanzierungsvorschriften für KfW-Effizienzhäuser zu führen. D.h., dass der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H‘T) des Neubaus auf Grundlage der Bilanzierungsvorschriften für ein KfW-Effizienzhaus 40, 40 Plus oder 55 zu ermitteln sind. Alternativ kann für ein Passivhaus auch das KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten nachgewiesen werden.

Darüber hinaus ist beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses stets ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen. Die Durchführung ist auf einem Bestätigungsformular des Forums für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. (www. intelligentheizen.info/broschüren) nachzuweisen und die Dokumentation ist aufzubewahren.

Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäude nach Anlage 4 der EnEV bestehen nicht, sofern keine Lüftungsanlage eingebaut wird und kein reduzierter Luftwechsel im Effizienzhaus-Nachweis angesetzt wird. Die Luftdichtheit muss jedoch messtechnisch bestimmt werden. Sofern eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wird, ist die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV messtechnisch nachzuweisen.

 

Gemäß KfW sind über die bisher beschriebenen Mindeststandards bzw. energetischen Anforderungen auch Randbedingungen für die Berechnung zum KfW-Effizienzhaus sowie technische Mindestanforderungen, beispielsweise in Bezug auf die Luftwechselrate und Luftdichtheit des Gebäudes etc. einzuhalten. Auch für Leistungen des Sachverständigen sind entsprechende Vorgaben zu beachten. Weitere Hinweise zu Bilanzierungsvorschriften sowie den Leistungen des Sachverständigen enthält die Liste der Technischen FAQ der KfW, zuletzt aktualisiert 8/2016.

 

 

 

Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre „EnEV 2016“.