GEG: Keine Verschärfung energetischer Anforderungen

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Nach langjähriger Diskussion und einigen Anpassungen hat der Deutsche Bundestag im Juni das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Nun wurde es auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Demnach vereint es ab dem 1. November das EEG, EEWärmeG und die EnEV. In Konsequenz müssen Planungen, Nachweise und Berechnungen ab diesem Stichtag nach neuem Recht erfolgen. Sollte über einen vorher eingereichten Bauantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein, können Bauherren das Projekt auf seine Verträglichkeit gemäß GEG prüfen lassen. Ziel des Gesetzes ist es, einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden zu garantieren – einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

 

Die energetischen Anforderungen – sowohl an die Sanierung als auch an den Neubau – bleiben im neuen Gesetz unverändert. Für Neubauten gilt ab 2021 zudem der Niedrigstenergiegebäude-Standard, welcher für Gebäude der öffentlichen Hand bereits seit 2019 vorgeschrieben ist. Des Weiteren verpflichtet das GEG Bauherren dazu, sich für die Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer Energie zu entscheiden – beispielsweise aus gebäudenahen Quellen wie Solaranlagen. Hieraus sollte der Wärme- und Kältebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt sein. Gleichzeitig wird die Dokumentation in Energieausweisen transparenter: Berechnungen müssen hier permanent eingesehen und Angaben der Bauherren sorgfältig geprüft werden. Sollten eines Tages wesentliche Renovierungen im Gebäude anstehen, ist es von nun an für Bauherren und Eigentümer verpflichtend, auf eine Energieberatung zurückzugreifen. Diese sollte unentgeltlich von einem qualifizierten Energieberater durchgeführt werden.

 

Weitere Informationen zum neuen Gebäudeenergiegesetz erhalten Sie hier.

 

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